Gesetze / Verordnung gemäß § 252 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Prüfung der Beiträge nach § 252 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Prüfverordnung sonstige Beiträge)
SGB5§252PrüfV§ 5 Rechte und Pflichten der Prüfungseinrichtungen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB5%C2%A7252Pr%C3%BCfV/5#abs-1 (1) Die Prüfungseinrichtungen sind befugt, die für die Durchführung der Prüfung nach § 4 und die Erstellung des Prüfberichts und des Prüfbescheids nach § 6 erforderlichen, auch personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB5%C2%A7252Pr%C3%BCfV/5#abs-2 (2) Die Prüfungseinrichtungen unterrichten das Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 30. November eines Jahres über ihre Terminplanung in Bezug auf die Prüfungen, die für das Folgejahr vorgesehen sind.