Gesetze / Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
SGB2§48aFKV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB2%C2%A748aFKV/2#abs-1 (1) Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sind relative Maßzahlen, die als Quotient aus einem Zähler und einem Nenner gebildet werden. Eine Kennzahl dient der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Jobcenter. Ergänzungsgrößen dienen der ergänzenden Information und der Interpretation der Kennzahlenergebnisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB2%C2%A748aFKV/2#abs-2 (2) Zur Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen wird festgelegt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB2%C2%A748aFKV/2#abs-3 (3) In Vergleichstypen werden diejenigen Jobcenter zusammengefasst, die in Bezug auf Rahmenbedingungen, die sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken, jedoch von ihnen mittelfristig nicht beeinflusst werden können, ähnlich sind.
Änderungsverlauf
-
15.03.2019 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2019 (BGBl. I 339)
BGBl. 2019 I S. 339
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.