Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 214 Statistik

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/214#abs-1 (1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale:

1.
die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis,
2.
die schwerbehinderten Menschen nach Geburtsjahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort,
3.
Art, Ursache und Grad der Behinderung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/214#abs-2 (2) Hilfsmerkmale sind:

1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach Absatz 3 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörden,
2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
3.
die Signiernummern für das Versorgungsamt und für das Berichtsland.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/214#abs-3 (3) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach § 152 Absatz 1 und 5 zuständigen Behörden. Die Angaben zu Absatz 2 Nummer 2 sind freiwillig.

§ 213 § 215