Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 212 Unabhängige Tätigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- VG Aachen, 28.03.2023 – 10 K 2881/19Zitiert von 1
- VG Aachen, 28.03.2023 – 10 K 404/19Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, soll schwerbehinderten Menschen, die eine Zulassung beantragen, bei fachlicher Eignung und Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Zulassung bevorzugt erteilt werden.