Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 212 Unabhängige Tätigkeit

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund2 Entscheidungen

Soweit zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, soll schwerbehinderten Menschen, die eine Zulassung beantragen, bei fachlicher Eignung und Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Zulassung bevorzugt erteilt werden.

§ 211 § 213