Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 209 Nachteilsausgleich

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/209#abs-1 (1) Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/209#abs-2 (2) Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, bleiben unberührt.

§ 208 § 210