Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 209 Nachteilsausgleich
Stand: 10.06.2019
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- BAG, 25.01.2024 – 6 AZR 363/22Höhergruppierung nach Stellenhöherbewertung im TV-LZitiert von 27
- BSG, 24.10.2019 – B 9 SB 1/18 RSchwerbehindertenrecht - Merkzeichen Bl - Blindheit - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Trennung nach Organ- und Funktionseinheiten - Funktionssystem des Sehens - Störung des visuellen Erkennens - keine Berücksichtigung von gnostischen Störungen - Unterschied zum Blindheitsbegriff für Landesblindengeld - verschiedene Zielrichtungen - Verfassungsrecht - Gleichheit - Einheit der Rechtsordnung - ZurückverweisungZitiert von 34
- SG München, 16.03.2022 – S 48 SB 1230/20
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/209#abs-1 (1) Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/209#abs-2 (2) Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, bleiben unberührt.