Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LSG Hessen, 27.01.2026 – L 3 SB 206/24Zitiert von 1
- SG Karlsruhe, 22.01.2020 – S 2 SB 2333/18
- BSG, 15.06.2023 – B 9 SB 2/22 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines Bescheids - kein konkret angegebenes Datum zum Wirksamkeitsbeginn - Wirksamkeit "ab Bekanntgabe" - hinreichende Bestimmtheit des Begriffs der Bekanntgabe - ausreichende Bestimmtheit des Bekanntgabedatums - Auslegung des Bescheids - keine beliebige Bestimmung des Bekanntgabezeitpunkts durch den Bescheidempfänger - spätere Ermittelbarkeit des genauen Datums durch die Gerichte - tatsächlich nicht mehr rekonstruierbares Zugangsdatum - Möglichkeit des Abstellens auf einen "Spätestens-Zugang" - Unterscheidung zwischen tatsächlichem und beweisbarem Zugangszeitpunkt - keine inhaltliche Unbestimmtheit durch Bekanntgabefiktion des § 37 Abs 2 SGB 10 - Drittwirkung des Bescheids - Erkennbarkeit des Wirksamkeitszeitpunkts für Dritte - Mitwirkungspflicht des Bescheidadressaten gegenüber Dritten zur Ermittlung des Wirksamkeitsbeginns - Schwerbehindertenrecht - Entziehung der Schwerbehinderteneigenschaft - GdB-Herabsetzungsbescheid nach Heilungsbewährung)Zitiert von 6
- BSG, 15.06.2023 – B 9 SB 3/22 RSchwerbehindertenrecht - GdB-Herabsetzungsbescheid - Wirkung "ab Bekanntgabe" - hinreichende Bestimmtheit - Bekanntgabefiktion - Ermittelbarkeit des genauen Bekanntgabezeitpunkts im Einzelfall - Beweisebene - Erkennbarkeit des Wirksamkeitsbeginns gegenüber Dritten - Informations- und Mitwirkungspflichten des Bescheidempfängers - sozialrechtliches VerwaltungsverfahrenZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/199#abs-1 (1) Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen werden nicht angewendet nach dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2; wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/199#abs-2 (2) Die besonderen Regelungen für gleichgestellte behinderte Menschen werden nach dem Widerruf oder der Rücknahme der Gleichstellung nicht mehr angewendet. Der Widerruf der Gleichstellung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 151 Absatz 2 weggefallen sind. Er wird erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit wirksam.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/199#abs-3 (3) Bis zur Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen werden die behinderten Menschen dem Arbeitgeber auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet.