Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 185a Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/185a#abs-1 (1) Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber informieren, beraten und unterstützen Arbeitgeber bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/185a#abs-2 (2) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber werden als begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert. Sie haben die Aufgabe,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/185a#abs-3 (3) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber sind flächendeckend einzurichten. Sie sind trägerunabhängig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/185a#abs-4 (4) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber sollen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/185a#abs-5 (5) Die Integrationsämter beauftragen die Integrationsfachdienste oder andere geeignete Träger, als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber tätig zu werden. Die Integrationsämter wirken darauf hin, dass die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber flächendeckend zur Verfügung stehen und mit Dritten, die aufgrund ihres fachlichen Hintergrunds über eine besondere Betriebsnähe verfügen, zusammenarbeiten.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 185a eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. I S. 1387
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.