Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 185a Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber

Stand: 01.01.2022

SozialrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/185a#abs-1 (1) Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber informieren, beraten und unterstützen Arbeitgeber bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/185a#abs-2 (2) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber werden als begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert. Sie haben die Aufgabe,

1.
Arbeitgeber anzusprechen und diese für die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zu sensibilisieren,
2.
Arbeitgebern als trägerunabhängiger Lotse bei Fragen zur Ausbildung, Einstellung, Berufsbegleitung und Beschäftigungssicherung von schwerbehinderten Menschen zur Verfügung zu stehen und
3.
Arbeitgeber bei der Stellung von Anträgen bei den zuständigen Leistungsträgern zu unterstützen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/185a#abs-3 (3) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber sind flächendeckend einzurichten. Sie sind trägerunabhängig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/185a#abs-4 (4) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber sollen

1.
für Arbeitgeber schnell zu erreichen sein,
2.
über fachlich qualifiziertes Personal verfügen, das mit den Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen sowie der Beratung von Arbeitgebern und ihren Bedürfnissen vertraut ist, sowie
3.
in der Region gut vernetzt sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/185a#abs-5 (5) Die Integrationsämter beauftragen die Integrationsfachdienste oder andere geeignete Träger, als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber tätig zu werden. Die Integrationsämter wirken darauf hin, dass die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber flächendeckend zur Verfügung stehen und mit Dritten, die aufgrund ihres fachlichen Hintergrunds über eine besondere Betriebsnähe verfügen, zusammenarbeiten.

§ 185 § 186