Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute

Stand: 10.01.2020

SozialrechtBund3 Entscheidungen

Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten, deren Betreuung am 26. Juni 1996 durch von ihnen beschäftigte Personen oder ambulante Dienste sichergestellt wurde, gilt § 3a des Bundessozialhilfegesetzes in der am 26. Juni 1996 geltenden Fassung.

§ 148 § 150