Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute
Stand: 10.01.2020
Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten, deren Betreuung am 26. Juni 1996 durch von ihnen beschäftigte Personen oder ambulante Dienste sichergestellt wurde, gilt § 3a des Bundessozialhilfegesetzes in der am 26. Juni 1996 geltenden Fassung.
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- BVerfG, 08.12.2009 – 2 BvR 758/07Zur Kompetenz des Vermittlungsausschusses (im Anschluss an BVerfGE 101, 297; 120, 56) und zur Verfassungsmäßigkeit der Änderung des Personenbeförderungsgesetzes durch das HaushaltsbegleitgesetzZitiert von 192
- LSG Hessen, 24.03.2021 – L 4 SO 227/19Zitiert von 1
- LSG Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 – L 1 SO 71/19Zitiert von 1
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