Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 415 (weggefallen)
Stand: 12.12.2024
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- SG Dortmund, 17.01.2025 – S 78 KR 1717/23 KH
- LSG NRW, 07.12.2022 – L 10 KR 474/21 KHZitiert von 1
- BSG, 28.08.2024 – B 1 KR 18/23 RKrankenversicherung - Krankenhausabrechnungsprüfung - Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019 zur PrüfvV - Regelung zur Weitergeltung der Aufrechnungsmöglichkeit über den 1.1.2020 hinaus - von Ermächtigungsvorschrift umfasst - im Einklang mit höherrangigem RechtZitiert von 12
- BSG, 12.12.2023 – B 1 KR 1/23 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Diagnosecode des systematischen Verzeichnisses des ICD-10-GM - keine Kodierung bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen, auch wenn das alphabetische Verzeichnis und das Exklusivum eines anderen Codes hierauf verweisen - landesvertragliche Regelung - kurze Zahlungsfristen für die Begleichung der Krankenhausrechnung - Auslegung im Einklang mit höherrangigem Recht - keine Verurteilung der Krankenkasse zur Zahlung der Vergütung bei substantiierten und der Höhe nach bezifferten Einwendungen gegen die AbrechnungZitiert von 23
- SG Detmold, 12.03.2026 – S 32 KR 606/25
- LSG NRW, 10.07.2025 – L 5 KR 5/23 KH
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 06.09.2023 – L 10 KR 159/23 B ERZitiert von 2
- LSG NRW, 16.08.2023 – L 10 KR 941/21 KHZitiert von 13
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