Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 135a Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
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Nach Gewicht
- FG Münster, 16.04.2013 – 15 K 227/10 UZitiert von 1
- BSG, 16.08.2021 – B 1 KR 18/20 RKrankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Anforderungen des allgemeinen Qualitätsgebots - Verpflichtung des Krankenhauses zur Beachtung von strukturellen und prozeduralen Mindestanforderungen auch ohne Vorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) oder Normenverträge - grundsätzlich anerkannte Methode ohne Regelung oder wissenschaftlichen Konsens zu den Einzelheiten der Leistungserbringung - Verpflichtung zur Beschreitung des Wegs des gesicherten Nutzens aufgrund des Qualitäts- und des Wirtschaftlichkeitsgebotes - Durchführung einer transvaskulären Aortenklappen-Implantation (TAVI) in Krankenhaus ohne herzchirurgische Fachabteilung im Jahr 2013 als Verstoß gegen das QualitätsgebotZitiert von 69
- LSG NRW, 30.01.2025 – L 16 KR 408/23 KH
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2022 – L 9 KR 392/20Zitiert von 1
- LSG NRW, 30.09.2016 – L 4 R 238/15Zitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 21.07.2015 – L 11 KR 4481/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.03.2026 – B 1 KR 6/25 R
- BSG, 26.03.2026 – B 1 KR 3/25 R
- BSG, 12.06.2025 – B 1 KR 30/23 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Nichteinhaltung von Qualitätsvorgaben der MHI-RL - kein Wegfall des Vergütungsanspruchs
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 135a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/135a#abs-1 (1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/135a#abs-2 (2) Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, sind nach Maßgabe der §§ 136 bis 136b und 137d verpflichtet,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/135a#abs-3 (3) Meldungen und Daten aus einrichtungsinternen und einrichtungsübergreifenden Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen nach Absatz 2 in Verbindung mit § 136a Absatz 3 dürfen im Rechtsverkehr nicht zum Nachteil des Meldenden verwendet werden. Dies gilt nicht, soweit die Verwendung zur Verfolgung einer Straftat, die im Höchstmaß mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und auch im Einzelfall besonders schwer wiegt, erforderlich ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.