Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 116 Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben
Stand: 03.02.2026
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- BFH, 28.10.2020 – X R 1/19Fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken bei einer Wertguthabenvereinbarung unter EhegattenZitiert von 6
- LSG Baden-Württemberg, 22.07.2022 – L 4 BA 3605/20
- LSG NRW, 05.05.2010 – L 19 AL 98/10 B ER
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.07.2005 – 9 Sa 268/05
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/116#abs-1 (1) [18]Wertguthaben für Beschäftigte, die am 1. Januar 2009 abweichend von § 7d Absatz 1 als Zeitguthaben geführt werden, können als Zeitguthaben oder als Entgeltguthaben geführt werden; dies gilt auch für neu vereinbarte Wertguthabenvereinbarungen auf der Grundlage früherer Vereinbarungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/116#abs-2 (2) § 7c Absatz 1 findet nur auf Wertguthabenvereinbarungen Anwendung, die nach dem 1. Januar 2009 geschlossen worden sind. Wertguthaben aufgrund einer vor dem 1. Januar 2009 geschlossenen Vereinbarung können neben einer Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch in Anspruch genommen werden.
18 Gemäß Artikel 1 Nummer 22 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) wird am 1. Oktober 2009 nach § 116 folgender § 116a eingefügt:
| „§ 116a |
| Übergangsregelung zur Beitragshaftung |
| § 28e Absatz 3b und 3d Satz 1 in der am 30. September 2009 geltenden Fassung finden weiter Anwendung, wenn der Unternehmer mit der Erbringung der Bauleistungen vor dem 1. Oktober 2009 beauftragt worden ist.“ |