Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 48a Berufsorientierungspraktikum
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/48a#abs-1 (1) Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, durch ein Berufsorientierungspraktikum fördern, um sie beim Übergang in eine Berufsausbildung zu unterstützen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jungen Menschen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/48a#abs-2 (2) Das Berufsorientierungspraktikum kann bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern durchgeführt werden. Die Dauer des Berufsorientierungspraktikums muss dessen Zweck und Inhalt entsprechen. Das Berufsorientierungspraktikum bei dem jeweiligen Arbeitgeber soll
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/48a#abs-3 (3) Die Förderung umfasst im Regelfall die Übernahme der Kosten
Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend. Für die Höhe der Kosten für Unterkunft gilt § 86 Nummer 1 entsprechend. Hinsichtlich der Übernahme sonstiger Aufwendungen gilt § 64 Absatz 1 und 3 entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 48a SGB III →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.