Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 388 Ernennung der Beamtinnen und Beamten
Stand: 10.06.2019
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- OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2024 – 11 L 1/23Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2015 – L 14 AL 84/11Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/388#abs-1 (1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/388#abs-2 (2) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.