Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

SGB III

§ 375 Amtsdauer

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/375#abs-1 (1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/375#abs-2 (2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/375#abs-3 (3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu berufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/375#abs-4 (4) Die Amtsdauer der stellvertretenden Mitglieder endet mit der Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane.

§ 374a § 376