Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 372 Satzung und Anordnungen
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 RKrankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung untergebrachter Empfänger von Leistungen nach dem SGB 12 - keine Beitragserhebung auf Leistungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Aufenthalts einschließlich Investitionsaufwendungen - Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind hinreichende Rechtsgrundlage für BeitragsfestsetzungZitiert von 95
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2006 – L 5 AL 4767/03Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/372#abs-1 (1) Die Bundesagentur gibt sich eine Satzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/372#abs-2 (2) Die Satzung und die Anordnungen des Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/372#abs-3 (3) Die Satzung und die Anordnungen sind öffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn ein anderer Zeitpunkt nicht bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/372#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann anstelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anordnungen Rechtsverordnungen erlassen, wenn die Bundesagentur nicht innerhalb von vier Monaten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sie dazu aufgefordert hat, eine Anordnung erlässt oder veränderten Verhältnissen anpasst.