Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 368a Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/368a#abs-1 (1) Die Bundesagentur bekämpft organisierten Leistungsmissbrauch insbesondere durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/368a#abs-2 (2) Die Bundesagentur arbeitet mit den Stellen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und den Strafverfolgungsbehörden zusammen, um organisierten Leistungsmissbrauch zu verhindern und aufzudecken.