Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 365 Stundung von Darlehen
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 22.05.2018 – 1 BvR 1728/12, 1 BvR 1756/12Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt in den Jahren 2005 und 2008 mit dem Gebot der Belastungsgleichheit bzgl Sozialabgaben (hier: Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung) vereinbar - Rechtfertigung des Aussteuerungsbetrags gem § 46 Abs 4 SGB II (juris: SGB 2) idF vom 30.07.2004 für das Jahr 2005 aufgrund des Systemswechsels im Bereich der Arbeitsförderung - fehlende Beitragssatzrelevanz des Eingliederungsbeitrags gem § 46 Abs 4 SGB 2 idf vom 22.12.2007 für das Jahr 2008Zitiert von 10
- OVG Niedersachsen, 26.07.2010 – 5 LA 435/08Zitiert von 1
- LAG Hessen, 02.07.2014 – 18 Sa 619/13Sozialkassenverfahren des Baugewerbes - Gleisbauarbeiten - Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- LSG NRW, 28.03.2006 – L 1 AL 30/04Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 21.06.2005 – I-10 W 45/05
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Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet.