Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 365 Stundung von Darlehen
Stand: 10.06.2019
Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 365 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 22.05.2018 – 1 BvR 1728/12, 1 BvR 1756/12Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt in den Jahren 2005 und 2008 mit dem Gebot der Belastungsgleichheit bzgl Sozialabgaben (hier: Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung) vereinbar - Rechtfertigung des Aussteuerungsbetrags gem § 46 Abs 4 SGB II (juris: SGB 2) idF vom 30.07.2004 für das Jahr 2005 aufgrund des Systemswechsels im Bereich der Arbeitsförderung - fehlende Beitragssatzrelevanz des Eingliederungsbeitrags gem § 46 Abs 4 SGB 2 idf vom 22.12.2007 für das Jahr 2008Zitiert von 10
- OVG Niedersachsen, 26.07.2010 – 5 LA 435/08Zitiert von 1
- LAG Hessen, 02.07.2014 – 18 Sa 619/13Sozialkassenverfahren des Baugewerbes - Gleisbauarbeiten - Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- LSG NRW, 28.03.2006 – L 1 AL 30/04Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 21.06.2005 – I-10 W 45/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.06.2006 Ausfertigung
§ 365 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I 1402)
BGBl. 2006 I S. 1402
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