Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 345a Pauschalierung der Beiträge
Stand: 10.06.2019
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- LSG NRW, 29.11.2005 – L 1 AL 24/04
- SG Duisburg, 03.08.2004 – S 12 AL 354/03
- BSG, 23.02.2017 – B 11 AL 3/16 RArbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger Versicherungspflichtiger - Bezug von Erwerbsminderungsrente - Begriff der Unmittelbarkeit - Unterbrechung zwischen zwei Versicherungspflichttatbeständen - MonatsfristZitiert von 11
- BSG, 21.07.2009 – B 7 AL 23/08 RArbeitsförderung: Verfassungsmäßigkeit der fiktiven Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Qualifikationsgruppen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.07.2007 – L 11 AL 238/06
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Für die Personen, die als Bezieherinnen oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. Der Gesamtbeitrag beträgt
| 1. | für das Jahr 2003 | 5 Millionen Euro, |
| 2. | für das Jahr 2004 | 18 Millionen Euro, |
| 3. | für das Jahr 2005 | 36 Millionen Euro, |
| 4. | für das Jahr 2006 | 19 Millionen Euro und |
| 5. | für das Jahr 2007 | 26 Millionen Euro. |
Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem
des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden Werten des vorvergangenen Kalenderjahres stehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalenderjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bundesanzeiger bekannt.