Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 313 Nebeneinkommensbescheinigung
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 12.09.2013 – 1 RBs 143/13
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 – L 29 AL 348/11
- LAG Köln, 12.07.2018 – 7 Sa 725/17
- BSG, 04.06.2014 – B 14 AS 38/13 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflichten von Dritten und Arbeitgebern - kein Kostenerstattungsanspruch für Arbeitgeberauskünfte - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 7
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2011 – L 7 AL 61/10
- LSG Thüringen, 26.04.2017 – L 12 R 1270/13
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.10.2014 – L 29 AL 317/11
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2013 – L 1 KR 98/11Zitiert von 3
- LSG Schleswig, 15.02.2013 – L 6 AS 24/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 313 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/313#abs-1 (1) Wer eine Person, die Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder dieser Person gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, hat auf Verlangen dieser Person oder auf Verlangen der Bundesagentur unverzüglich Art und Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen (Nebeneinkommensbescheinigung), für die diese Person die Leistung beantragt hat oder bezieht; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/313#abs-2 (2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, ist verpflichtet, die Bescheinigung nach Absatz 1 unverzüglich nach Aufnahme der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit zu verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/313#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld beziehen oder für die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld beantragt worden ist, entsprechend.