Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 66 Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Stand: 01.01.2024

SozialrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/66#abs-1 (1) Geschädigte, die auf Grund der Schädigungsfolgen zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne von § 99 des Neunten Buches gehören, erhalten Leistungen zur Sozialen Teilhabe entsprechend Teil 2 Kapitel 6 des Neunten Buches.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/66#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 werden Leistungen zur Mobilität nach § 83 des Neunten Buches erbracht. Sie umfassen zudem Leistungen zum Betrieb, Unterhalt, Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges.

§ 65 § 67