Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 41 Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung

Stand: 01.01.2024

SozialrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/41#abs-1 (1) Geschädigte haben für anerkannte Schädigungsfolgen Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach den Vorschriften dieses Kapitels.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/41#abs-2 (2) Ist eine Gesundheitsstörung im Sinne einer Verschlimmerung als Folge einer Schädigung anerkannt, besteht abweichend von Absatz 1 Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung für die gesamte Gesundheitsstörung. Dies gilt nicht, wenn die als Folge einer Schädigung anerkannte Gesundheitsstörung auf den Zustand, der Leistungen der Krankenbehandlung erfordert, ohne Einfluss ist.

§ 40 § 42