Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 21 Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege

Stand: 01.01.2024

SozialrechtBund

Wer im Inland durch Auswirkungen kriegerischer Vorgänge im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung.

§ 20 § 22