Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 135 Kostentragung durch die Länder

Stand: 01.01.2024

SozialrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/135#abs-1 (1) Die Länder tragen die Ausgaben für Leistungen nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 in voller Höhe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/135#abs-2 (2) Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 24 ist das nach § 113 Absatz 5 zuständige Land.

§ 134 § 136