Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 135 Kostentragung durch die Länder
Stand: 01.01.2024
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/135#abs-1 (1) Die Länder tragen die Ausgaben für Leistungen nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 in voller Höhe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/135#abs-2 (2) Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 24 ist das nach § 113 Absatz 5 zuständige Land.