Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 122 Überzahlung von Geldleistungen nach dem Tod der oder des Berechtigten

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2024

SozialrechtBund

Hat der Träger der Sozialen Entschädigung Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod der oder des Berechtigten zu Unrecht erbracht, gilt § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Fachanwälte für Sozialrecht finden

←§ 121 →§ 122a