Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 122 Überzahlung von Geldleistungen nach dem Tod der oder des Berechtigten
Stand: 01.01.2024
Hat der Träger der Sozialen Entschädigung Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod der oder des Berechtigten zu Unrecht erbracht, gilt § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.