Gesetze / Siebentes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes

SGÄndG 7

Art 1

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG%C3%84ndG%207/1#abs-1 (1)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG%C3%84ndG%207/1#abs-2 (2) Absatz 1 ist auf Offiziere in Verwendungen als Strahlflugzeugführer, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Berufssoldaten ernannt worden sind, nur dann anzuwenden, wenn diese sich damit unwiderruflich einverstanden erklärt haben. Das Einverständnis ist bis 31. Dezember 1981 oder bis zur Vollendung des siebenunddreißigsten Lebensjahrs, falls dieser Zeitpunkt später liegt, schriftlich zu erklären.

Art 2