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Art 3 Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SFDR/3#abs-1 (1) Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen auf ihren Internetseiten Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SFDR/3#abs-2 (2) Finanzberater veröffentlichen auf ihren Internetseiten Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Anlageberatungs- oder Versicherungsberatungstätigkeiten.

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