Art 3 Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SFDR/3#abs-1 (1) Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen auf ihren Internetseiten Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SFDR/3#abs-2 (2) Finanzberater veröffentlichen auf ihren Internetseiten Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Anlageberatungs- oder Versicherungsberatungstätigkeiten.