Gesetze / SEG-Statistikverordnung

SEGStatV

§ 1 Amtliche Statistik

Stand: 01.01.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEGStatV/1#abs-1 (1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erstellt eine amtliche Statistik über

1.
die Gesamtzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger je in § 2 Nummer 1 genannter Empfängergruppe sowie
2.
die Ausgaben der Soldatenentschädigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEGStatV/1#abs-2 (2) Grundlage der amtlichen Statistik sind die Daten, die von den nach § 70 des Soldatenentschädigungsgesetzes zuständigen Stellen erhoben und an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übermittelt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEGStatV/1#abs-3 (3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr veröffentlicht die amtliche Statistik in geeigneter Form.

§ 2