Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz
SEG§ 57 Ausgleich in Härtefällen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/57#abs-1 (1) Soweit sich im Einzelfall bei Vorliegen der anerkannten Schädigungsfolge aus der Anwendung dieses Gesetzes eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung ein angemessener Ausgleich erbracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/57#abs-2 (2) Eine besondere Härte ist gegeben, wenn der Ausschluss von Leistungen insgesamt oder der Ausschluss von einzelnen Leistungen dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes widerspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/57#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Härteausgleichen in gleichgelagerten Fallgestaltungen allgemein zustimmen.