Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz
SEG§ 53 Schadensersatz
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/53#abs-1 (1) Geschädigte Personen haben auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/53#abs-2 (2) Weitergehende Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn die als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsstörung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/53#abs-3 (3) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 sind Leistungen nach diesem Gesetz auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/53#abs-4 (4) Ersatzansprüche gegen andere Personen sowie nach § 31a des Soldatengesetzes bleiben unberührt.