Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz

SEG

§ 53 Schadensersatz

Stand: 01.01.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/53#abs-1 (1) Geschädigte Personen haben auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/53#abs-2 (2) Weitergehende Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn die als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsstörung

1.
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist oder
2.
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/53#abs-3 (3) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 sind Leistungen nach diesem Gesetz auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/53#abs-4 (4) Ersatzansprüche gegen andere Personen sowie nach § 31a des Soldatengesetzes bleiben unberührt.

§ 52 § 54