Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz

SEG

§ 26 Erstattung der Kosten selbstbeschaffter Maßnahmen der medizinischen Versorgung

Stand: 04.01.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/26#abs-1 (1) Entstehen der geschädigten Person Kosten für eine selbstbeschaffte notwendige Leistung der medizinischen Versorgung der Schädigungsfolge nach Antragstellung, jedoch vor Anerkennung der Schädigungsfolge, werden ihr die entstandenen Kosten im angemessenen Umfang erstattet. Dies gilt auch, wenn nach Abschluss der selbstbeschafften Leistung der medizinischen Versorgung keine Schädigungsfolge mehr vorliegt. Angemessen sind die Kosten, die auch bei der Inanspruchnahme der Sachleistung nach diesem Gesetz angefallen wären. Absatz 2 Nummer 1 und § 59 Absatz 2 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/26#abs-2 (2) Entstehen die Kosten einer selbstbeschafften notwendigen Leistung der medizinischen Versorgung nach Anerkennung der Schädigungsfolge, werden sie der geschädigten Person in der entstandenen Höhe erstattet, wenn

1.
die Leistung unaufschiebbar war und nicht rechtzeitig erbracht werden konnte oder
2.
die Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/26#abs-3 (3) Werden Kosten nach Absatz 1 oder Absatz 2 erstattet, besteht nach Maßgabe der §§ 19 bis 24 ein Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädigung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/26#abs-4 (4) Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch werden nach § 18 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erstattet.

§ 25 § 27