Gesetze / Softwareentwicklung-Fortbildungsprüfungsverordnung

SEFPrV

§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Stand: 01.11.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEFPrV/9#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen ohne Rundung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEFPrV/9#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 8 Absatz 2,
2.
die Bewertung der mündlichen Prüfung nach § 8 Absatz 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEFPrV/9#abs-3 (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 8 § 10