Gesetze / Softwareentwicklung-Fortbildungsprüfungsverordnung

SEFPrV

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen

Stand: 01.11.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEFPrV/8#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEFPrV/8#abs-2 (2) In der schriftlichen Prüfung sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 6 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Sind in jeder Prüfungsleistung mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEFPrV/8#abs-3 (3) In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:

1.
die Präsentation nach § 7 Absatz 2 und
2.
das Fachgespräch nach § 7 Absatz 3.

Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel,
2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.
§ 7 § 9