Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur

SEDDiktStiftG

§ 7 Vorstand

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEDDiktStiftG/7#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Sie werden vom Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Stimmen für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEDDiktStiftG/7#abs-2 (2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEDDiktStiftG/7#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 6 § 8