Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Medienaufsichtsgesetzes

SECHSTER_RUNDFUNKAEND_STV

Art 3 In-Kraft-Treten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SECHSTER_RUNDFUNKAEND_STV/3#abs-1 (1) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt an dem Tage in Kraft, an dem der Sechste Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft tritt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SECHSTER_RUNDFUNKAEND_STV/3#abs-2 (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SECHSTER_RUNDFUNKAEND_STV/3#abs-3 (3) Der Tag, an dem der Sechste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den10. Juni 2002

Der Präsident

des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich

zum Staatsvertrag - Rundfunkstaatsvertrag

zum Staatsvertrag - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

Art 2