Gesetze / SE-Ausführungsgesetz
SEAG§ 43 Angaben auf Geschäftsbriefen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/43#abs-1 (1) Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle geschäftsführenden Direktoren und der Vorsitzende des Verwaltungsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. § 80 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/43#abs-2 (2) § 80 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 43 SEAG →
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Änderungsverlauf
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 43 eingefügt durch Artikel 12 Abs. 11 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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