Art 38
Stand: 02.10.2026
Die SE verfügt nach Maßgabe dieser Verordnung über
a) eine Hauptversammlung der Aktionäre und
b) entweder ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan (dualistisches System) oder ein Verwaltungsorgan (monistisches System), entsprechend der in der Satzung gewählten Form.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu Art 38 SE-VO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 07.07.2020 – B 12 R 19/18 RSozialversicherungsfreiheit - Mitglieder des Verwaltungsrats einer Europäischen Gesellschaft (Societas EuropaeaZitiert von 5
- BAG, 26.11.2024 – 1 ABR 6/23
- BAG, 26.11.2024 – 1 ABR 3/23SE - Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens
- BAG, 26.11.2024 – 1 ABR 37/20SE - Nachholung des ArbeitnehmerbeteiligungsverfahrensZitiert von 3
- BSG, 07.07.2020 – B 12 R 27/18 R(Sozialversicherungsfreiheit - Verwaltungsratsmitglied einer monistisch organisierten europäischen Aktiengesellschaft (SE) - Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen von § 1 S 3 SGB 6 und § 27 Abs 1 Nr 5 SGB 3 für Mitglieder des Vorstandes einer AG - gesetzliche Tatbestandsgleichstellung in Form einer Äquivalenzregelung)
- OLG Celle, 30.09.2022 – 13 Kap 1/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 38 SE-VO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.