Gesetze / SCE-Beteiligungsgesetz
SCEBG§ 4 Information der Leitungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SCEBG/4#abs-1 (1) Ist die Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch mindestens zwei juristische Personen oder durch Umwandlung geplant, informieren die Leitungen die Arbeitnehmervertretungen und Sprecherausschüsse in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben über das Gründungsvorhaben. Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegenüber den Arbeitnehmern. Die Information erfolgt unaufgefordert und unverzüglich nach Offenlegung des Verschmelzungsplans, nach der Erstellung der Satzung der Europäischen Genossenschaft oder nach Offenlegung des Umwandlungsplans.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SCEBG/4#abs-2 (2) Die Information nach Absatz 1 erstreckt sich insbesondere auf die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SCEBG/4#abs-3 (3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der Information nach Absatz 1.