Gesetze / SCE-Beteiligungsgesetz

SCEBG

§ 22 Voraussetzung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SCEBG/22#abs-1 (1) Die §§ 23 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Europäischen Genossenschaft Anwendung, wenn

1.
die Parteien dies vereinbaren oder
2.
bis zum Ende des in § 20 angegebenen Zeitraums keine Vereinbarung zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach § 16 gefasst hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SCEBG/22#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des § 18 Abs. 3.

§ 21 § 23