Gesetze / SCE-Beteiligungsgesetz
SCEBG§ 22 Voraussetzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SCEBG/22#abs-1 (1) Die §§ 23 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Europäischen Genossenschaft Anwendung, wenn
1.
die Parteien dies vereinbaren oder
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SCEBG/22#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des § 18 Abs. 3.