Gesetze / SCE-Ausführungsgesetz

SCEAG

§ 32 Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SCEAG/32#abs-1 (1) Für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die §§ 336 bis 338 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SCEAG/32#abs-2 (2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossenschaft um ein Kreditinstitut, gelten die §§ 340 bis 340j des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

§ 31 § 33