Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sonderbauverordnung SBauVO § 76 Beheizung Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Feuerstätten dürfen in Verkaufsräumen, Ladenstraßen, Lagerräumen und Werkräumen zur Beheizung nicht aufgestellt werden.