Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sonderbauverordnung
SBauVO§ 62 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
Stand: 26.08.2026
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen mindestens feuerhemmend sein. Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.