Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sonderbauverordnung
SBauVO§ 47 Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Die Vorschriften des Teils 2 gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten. § 55 Absatz 2 gilt für alle Beherbergungsstätten.