Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sonderbauverordnung
SBauVO§ 119 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochhäuser
Stand: 26.08.2026
Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung sind die Betriebsvorschriften des Kapitels 3 auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Hochhäuser entsprechend anzuwenden.