Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sonderbauverordnung

SBauVO

§ 108 Sicherheitsbeleuchtung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBauVO/108#abs-1 (1) In Hochhäusern muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung selbsttätig in Betrieb geht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBauVO/108#abs-2 (2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein

1. in Rettungswegen,

2. in Vorräumen von Aufzügen und

3. für Sicherheitszeichen von Rettungswegen.

§ 107 § 109