Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBGWV§ 52 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Stand: 13.04.2025
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/52#abs-1 (1) Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, übermittelt dem Kommando im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes die Wahlniederschrift nach § 50 Absatz 2 oder 3. Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber nach § 51 zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/52#abs-2 (2) Die Angaben nach Absatz 1 werden in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr veröffentlicht. Das Wahlergebnis gilt als an dem Tag bekannt gegeben, der auf die Veröffentlichung folgt. Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, hat das Datum der Veröffentlichung in den Wahlunterlagen zu vermerken.