Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBGWV§ 49 Auszählung, Losentscheid
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/49#abs-1 (1) Am Tag nach Ablauf der Frist, die für den Eingang der Wahlbriefe beim Wahlvorstand festgesetzt ist, öffnen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands die Wahlurnen. Sie entnehmen den Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel und zählen die Stimmen aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/49#abs-2 (2) Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/49#abs-3 (3) Ungültig sind Stimmzettel,
Ungültige Stimmzettel sind von den übrigen Stimmzetteln zu trennen, in einer Liste zu erfassen und mit Nummern zu versehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/49#abs-4 (4) Zu Mitgliedern des Vertrauenspersonenausschusses sind die Bewerberinnen und Bewerber gewählt, die in ihren Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird im unmittelbaren Anschluss an die Auszählung von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands gezogen.