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# § 49 SBGWV 2017 — Auszählung, Losentscheid

Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Am Tag nach Ablauf der Frist, die für den Eingang der Wahlbriefe beim Wahlvorstand festgesetzt ist, öffnen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands die Wahlurnen. Sie entnehmen den Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel und zählen die Stimmen aus.

(2) Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel.

(3) Ungültig sind Stimmzettel,

- 1. auf denen mehr als ein Name gekennzeichnet ist,

- 2. die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen sind oder

- 3. aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt.

Ungültige Stimmzettel sind von den übrigen Stimmzetteln zu trennen, in einer Liste zu erfassen und mit Nummern zu versehen.

(4) Zu Mitgliedern des Vertrauenspersonenausschusses sind die Bewerberinnen und Bewerber gewählt, die in ihren Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird im unmittelbaren Anschluss an die Auszählung von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands gezogen.

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Zitiervorschlag: § 49 SBGWV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/49

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