Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBGWV

§ 22 Unterstützung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/22#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Verteidigung, die in § 20 Absatz 1 bezeichneten Stellen sowie die Vorgesetzten unterstützen die Wahlvorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Insbesondere erteilen sie Auskünfte und stellen den Wahlvorständen die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/22#abs-2 (2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlvorstände sind durch Schulungsmaßnahmen auf ihre Aufgaben vorzubereiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/22#abs-3 (3) Soweit erforderlich, sind die Mitglieder des Wahlvorstands für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.

§ 21 § 23