Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBGWV§ 21 Leitung der Wahl
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/21#abs-1 (1) Der zentrale Wahlvorstand leitet die Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Bereichen übernehmen dezentrale Wahlvorstände im Auftrag und nach den Weisungen des zentralen Wahlvorstands.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/21#abs-2 (2) Nach Weisung des zentralen Wahlvorstands haben die dezentralen Wahlvorstände gegenüber dem zentralen Wahlvorstand insbesondere Auskünfte über die Maßnahmen zu geben, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl veranlasst worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/21#abs-3 (3) Der zentrale Wahlvorstand und die dezentralen Wahlvorstände geben die Namen ihrer Mitglieder und Ersatzmitglieder unverzüglich nach ihrer Bestellung bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Einheiten und vergleichbaren Dienststellen. Der Aushang muss bis zum Abschluss der Wahl zugänglich sein.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 21 SBGWV →
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- BVerwG, 21.07.2009 – 1 WB 18.08Zitiert von 9
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