Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SBG-Errichtungsverordnung
SBGV§ 14 Haushaltsplan, Haushaltsjahr und Rechnungsprüfung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGV/14#abs-1 (1) Der Haushaltsplan der Stiftung ist alljährlich rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres vom Vorstand im Entwurf aufzustellen und vom Stiftungsrat festzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGV/14#abs-2 (2) Das Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGV/14#abs-3 (3) Mit Ausnahme der §§ 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung finden für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungsprüfung der Stiftung die für die Verwaltung des Landes Brandenburg geltenden Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung entsprechend Anwendung.